Wir unterstützen unsere Mandanten selbstverständlich auch bei verkehrsverwaltungsrechtlichen Problemen, namentlich beim Führerschein (der Fahrerlaubnis), einschließlich der Fahrerlaubnis auf Probe (Probeführerschein), nicht nur in Darmstadt, dem Rhein-Main-Gebiet und Südhessen.
Solche Schwierigkeiten drohen dem Bürger keineswegs nur unmittelbar aus einer Verurteilung wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (Bußgeldsachen) oder verkehrsrechtlichen Strafsachen, sondern häufig – für die Betroffenen meist überraschend – erst im Nachhinein, aus dem Verkehrsverwaltungsrecht:
Bei so mancher schweren Verkehrsordnungswidrigkeit oder natürlich auch bei Verkehrsstrafsachen, kommt es, nach Abschluss des ordnungswidrigkeitenrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahrens, einschließlich eventueller Ableistung eines Fahrverbotes, für den Betroffenen unerwartet zu Schwierigkeiten mit der Fahrerlaubnisbehörde. Die Fahrerlaubnisbehörde ist die Behörde, die verwaltungsrechtlich für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig ist, in Darmstadt bei der Stadt Darmstadt angesiedelt. Zuständig ist die Behörde am Wohnsitz des Betroffenen. Ihr Verantwortungsbereich erstreckt sich über die ursprüngliche Erteilung einer Fahrerlaubnis hinaus, für viele unbekannt, auch auf die laufende Überwachung der Fahreignung von Fahrerlaubnisinhabern und, bei mangelnder Fahreignung, auf die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren (also weitgehend unabhängig vom Ausgang einzelner Bußgeld- oder Strafverfahren).
Da ist zum Ersten das Punktsystem, mit welchem die Fahreignung sozusagen "statistisch" überwacht wird: Für viele Bußgeldbescheide und strafrechtliche Urteile gilt, dass die entsprechende Entscheidung verwaltungsrechtlich die Eintragung von Punkten im Flensburger Fahreignungsregister zur Folge hat. Sammeln sich hier allzu viele Punkte an, wird die Fahrerlaubnisbehörde aktiv, zunächst mit kostenpflichtigen Ermahnungen, Verwarnungen und Auflagen und, bei weiter steigender Punktezahl, schließlich mit der – verwaltungsrechtlichen – Entziehung der Fahrerlaubnis.
Seit dem 01.05.2014 sind die Regeln für das Punktsystem stark verändert, im Ergebnis aber eher noch verschärft worden. Für eintragungsfähige verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten fallen 1-3 Punkte je Einzeltat an. Bei Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Punktestand indiziert hier die fehlende Fahreignung.
Zum Zweiten hat die Fahrerlaubnisbehörde, unabhängig vom Punktestand, auch sonst immer die Fahreignung aller Fahrerlaubnisinhaber im Auge. Erhält die Behörde – meist durch (Quer-) Mitteilungen anderer Behörden oder aufgrund von Eintragungen im Fahreignungsregister – Hinweise, aufgrund deren sie konkrete Zweifel an der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr hat, so ergreift sie entsprechende Schritte, was häufig auf die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung (früher medizinisch-psychologische Untersuchung MPU) hinausläuft. Wird ein entsprechendes (positives) Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt, führt auch dies zur Fahrerlaubnisentziehung.
Zum Dritten unterliegen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe besonders hohen Verhaltensanforderungen, hinsichtlich ihres Verhaltens im Straßenverkehr. Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung - oder gar Straftatbestände - kommen, über die o.g. Probleme hinaus, weitere Unananehmlichkeiten auf Fahrerlaubnishinhaber innerhalb der Probezeit zu: Es wird schnell die Teilnahme an (teuren) Aufbauseminaren angeordnet und die Probezeit zugleich verlängert. In schwerwiegenden Fällen oder bei Nichtbefolgung der Anweisung, ein Aufbauseminar zu besuchen, droht auch die Entziehung der Probefahrerlaubnis.Schon ein kleiner Geschwindigkeitsverstoß, der noch nicht einmal Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg nach sich zieht, kann solche Maßnahmen auslösen und höchst unerfreuliche Post ins Haus bringen, lange nachdem das Verwarnungsgeld bezahlt und der Vorfall beim Probeführerscheininhaber mental als "erledigt" abgehakt wurde. Auch die nachträgliche (rückwirkende) Verlängerung der Probezeit kommt in Betracht.
Schließlich wird anwaltliche Hilfe auch immer wieder im Zusammenhang mit der (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, der Umschreibung einer Fahrerlaubnis oder auch im Falle von nicht rechtzeitig vorgelegten Bescheinigungen (z.B. beim LKW-Fahrer ab 50 Jahren) nötig.
Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Kai Sulzmann.