Scheidung Darmstadt

Einzige Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Hierzu stellt das Gesetz mehrere Anhaltspunkte auf. So gilt die Ehe als unwiderlegbar gescheitert, wenn die Eheleute entweder drei Jahre voneinander getrennt leben oder ein Jahr getrennt leben, beide Ehegatten aber die Scheidung beantragen, bzw. einer diese beantragt, der zweite zustimmt.

Eine Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres ist nur in Härtefällen möglich, wenn das Festhalten am Eheband nicht mehr zumutbar ist.

Es ist auch bei einer unstreitigen Scheidung nicht möglich gemeinsam einen Anwalt zu nehmen. Es ist aber ausreichend, aber auch notwendig, dass ein Anwalt die Scheidung beantragt. Der zweite Ehegatte muss nicht anwaltlich vertreten sein, wenn er lediglich der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellen möchte.


1. Verfahren

Eine bestehende Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden (§1564 S.1 BGB).

Sachlich zuständig ist alleine das Familiengericht.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §122 FamFG:

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
  7. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Es bedarf weiter zumindest eines Antrags eines Ehegatten, der durch einen Rechtsanwalt zum Familiengericht gestellt werden muss.

Der zweite Ehegatte muss sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen, wenn er keine eigenen Anträge stellen möchte. Es genügt sodann seine Zustimmung zur Scheidung. Natürlich steht es ihm frei, sich auch vom einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Die Vorstellung vieler Eheleute, sich durch einen Anwalt gemeinsam vertreten zu lassen, ist aber nicht möglich. Dies ist Rechtsanwälten berufsrechtlich verboten.

Der Richter / die Richterin wird die beteiligten Eheleute im Scheidungstermin zu den inhaltlichen Voraussetzungen der Scheidung, sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen anhören. Bei einer unstreitigen Scheidung dauert ein Scheidungstermin üblicherweise ca. 15 Minuten.

Das Gericht entscheidet mit Beschluss über die Scheidung. Zudem erlässt das Gericht im Beschluss eine Kostentragungsregelung. Üblicherweise erfolgt hier die Kostenaufhebung. Dies bedeutet, dass jeder Beteiligte seine Rechtsanwaltskosten selbst zu bezahlen hat. Die Gerichtskosten sind je zur Hälfte zu tragen. Sofern lediglich ein Rechtsanwalt beteiligt ist, fallen auch nur einmal Rechtsanwaltskosten an, welche vom beauftragenden Ehegatten bezahlt werden müssen. Die Eheleute können selbstverständlich intern eine Absprache treffen, wonach Sie sich zur Übernahme der Kosten zu je ein halb verpflichten. Gegenüber dem Rechtsanwalt ist dies jedoch nicht wirksam. Hier haftet allein der Auftraggeber.

Die Scheidung wird erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Die Beschwerde kann binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Beschluss angefochten wird.

Es ist auch möglich, dass im mündlichen Termin ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird. Hierfür ist jedoch auf jeder Seite ein Anwalt nötig. Sodann würde der Beschluss sofort rechtskräftig.

Zum Scheidungsverbund gehört im Regelfall die Durchführung des Versorgungsausgleichs (Zwangsverbund). S. hierzu Versorgungsausgleich Darmstadt. Alle weiteren Angelegenheiten, wie beispielsweise Unterhalts-, Zugewinns-, Kindschafts-, Ehewohnungs- und Haushaltsgegenstandsangelegenheiten werden nur auf gesonderten Antrag der Eheleute hin gerichtlich geregelt. Im Scheidungsverbund selbst sind lediglich solche Angelegenheiten mitzuentscheiden, welche für den Fall der Scheidung geregelt werden sollen.

2. Kosten

Die Kosten für eine Scheidung bemessen sich nach dem Verfahrenswert, welcher sich anhand der Einkünfte und des Vermögens der Eheleute bemisst und vom Gericht nach Anhörung der Beteiligten hierzu, festgesetzt wird.

Hierbei wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute herangezogen (§43 Abs.2 FamGKG).

Bei vorhandenen Kindern wird üblicherweise ein Abschlag von 250,00 € pro Kind vorgenommen.

Liegt das Gesamtvermögen der Eheleute abzüglich der Schulden über einem bestimmten Freibetrag (Die Gerichte gehen hier von sehr unterschiedlichen Beträgen aus), so werden 5% des überschießenden Betrags dem Verfahrenswert hinzugerechnet.

Der Verfahrenswert beträgt aber mindestens 3.000,00 €.

Der Verfahrenswert ist aber nicht der Betrag, den Sie zu bezahlen haben. Dieser wird anhand des Verfahrenswerts über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz errechnet.

Für eine Scheidung fallen gem. Ziffer 3100 VVRVG und Ziffer 3104 VVRVG eine 1,3-Verfahrensgebühr, sowie ein 1,2 Terminsgebühr für die anwaltliche Vertretung, eine 2,0 Gebühr für die Gerichtskosten (Ziffer 1110 FamGKG Anlage 1) an.

Beispiel:
Der Ehemann hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.200,00 €,
die Ehefrau in Höhe von 2.500,00 €. Keine Kinder.
Gesamtnettovermögen 165.000,00 €

 

Der Verfahrenswert für die Ehesache liegt daher bei
(2.200,00 € + 2.700,00 €) x 3 + ((165.000,00 € - 120.000,00€) x 0,05)
= 16.350,00 €

Rechtsanwaltsgebühren fallen in Höhe von 1.740,00 €.
Hinzukommt eine Auslagenpauschale von 20,00 € (Ziffer 7000 VVRVG)
sowie die Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VVRVG).

Die Gerichtsgebühren betragen 638,00 €.

Die Gerichtskosten sind bereits mit Einreichung des Scheidungsantrags zu bezahlen.

3. Materielle Voraussetzungen

Einzige notwendige Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist (§1565 Abs.1 BGB).

Als gescheitert ist eine Ehe dann anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB).

So ist im Regelfall der Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung sicheres Indiz für eine Trennung und Scheitern der Lebensgemeinschaft. Dennoch kann eine Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen werden. Dies wenn die Ehegatten getrennt von Tisch und Bett leben. Es dürfen insoweit keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erfolgen.

Auch die Zuwendung zu einem neuen Lebensgefährten/-gefährtin kann Indiz für das Scheitern sein.

Das Scheitern der Ehe ist vom Antragssteller darzulegen und zu beweisen.

Eine Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres ist nur in Härtefällen möglich. Selbst wenn sich die Ehegatten über die Scheidung einig sind.

Die Ehe kann nur dann während des ersten Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des andern Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Da dies nur in Ausnahmefällen möglich sein soll, stellt eine Härtefallscheidung einen absoluten Ausnahmefall dar. Es sind insoweit sehr strenge Anforderungen zu stellen.

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist, wenn die Ehefrau vor Ablauf des Trennungsjahres von einem anderen Mann schwanger wird (OLG Frankfurt FamRZ 2006,625) oder gar ein Kind aus einem ehebrecherischen Verhältnis erwartet (OLG Brandenburg FamRZ 2004,25).

Auch Gewalttätigkeiten gegenüber dem antragstellenden Ehegatten können zu einer sogenannten Härtefallscheidung führen.

Hierbei ist jedoch immer eine gesonderte Einzelfallprüfung vorzunehmen um dem Ausnahmecharakter von § 1565 Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen.

Das Gesetz stellt weiter einige Fälle auf, wonach mittelbar unwiderleglich das Scheitern vermutet wird.

Sind die Ehegatten mindestens ein Jahr lang voneinander getrennt und stimmen beide Eheleute der Scheidung zu, so wird unwiderleglich vermutet, dass ein Scheitern vorliegt.

Ebenso gilt eine Ehe unwiderleglich als gescheitert, wenn die Eheleute drei Jahre lang voneinander getrennt sind (§ 1566 Abs. 1, 2 BGB).

4. Internationales Scheidungsrecht

Sofern ein Auslandsbezug vorliegt, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (EuEheVO), das anzuwendende Recht nach Verordnung (EU) Nr. 1259/2010. Auslandsbezug liegt immer dann vor, wenn zumindest ein Ehegatte nicht deutscher Staatsangehöriger ist, mindestens ein Ehegatte nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebt oder die Eheschließung nicht in Deutschland erfolgte.

  1. Anzuwendendes Recht

    Den Eheleuten steht es nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 (Rom III-VO) frei eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht zu treffen. Sie können also frei entscheiden welches Recht für sie gelten soll (Art. 5).

    Hierbei haben Sie die Wahl zwischen

    • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (a),
    • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (b),
    • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (c) oder
    • dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts (d).
    • Sofern die Eheleute keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt Art. 8, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (a), oder andernfalls
    • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (b), oder andernfalls
    • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten zum Zeitpunkt Anrufung des Gerichts besitzen (c), oder andernfalls
    • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts (d).
  2. Internationale Zuständigkeit

    Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach der EuEheVO. Hier ist Art. 3 maßgeblichen Norm. Für Ehescheidungsverfahren ist danach das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet

    • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
    • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
    • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
    • im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
    • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat oder
    • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaates ist oder im Fall des einigen Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat.

5. Online-Scheidung

Auch wenn dies häufig in den sozialen Medien auftaucht, so ist ein Scheidungsverfahren ausschließlich online nicht möglich. Es ist zwingend immer ein Gerichtstermin nötig. Lediglich die Kommunikation vorab kann auf dem digitalen Weg erfolgen. Sollte wirklich alles zwischen den Beteiligten geregelt sein, bzw. unstreitig sein, ist dies sicherlich ein sinnvoller Weg.

Grundsätzlich empfehlen wir jedoch vorab eine umfassende Erstberatung. Hierin beraten wir Sie zu sämtlichen Bereichen, die für sie nach einer Trennung, bzw. unmittelbar davor, wichtig werden können. Hierzu zählen nicht nur der Unterhalt, sondern auch die Vermögensauseinandersetzung sowie Kindschaftssachen.

Für eine Erstberatung fallen für Verbraucher höchstens Kosten i. H. v. 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer an.

Ihre Ansprechpartner für Scheidungen in Darmstadt sind:

Scheidung Darmstadt - Fachanwältin Y. Klaus  Fachanwältin für Familienrecht Yvonne Klaus Scheidung Darmstadt - Rechtsanwalt Dr. Vogt  Rechtsanwalt Dr. Dieter Vogt