In dem entschiedenen Fall, war der Arbeitnehmer als Milchsammelfahrer bei dem Arbeitgeber beschäftgt, als der Arbeitgeber die zunächst für den Arbeitnehmer eingeplanten Tagesschichten teilweise abschaffte und den Arbeitnehmer fortan in Tages- und Nachtschichten einsetzte. Der Arbeitnehmer brachte dann ein ärztliches Attest bei, in dem ihm eine Schlaf-Apnoe attestiert wurde. Der Arbeitgeber kündigte dem Betroffenen aus personenbedingten Gründen. Die dagegen eingereichte Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das BAG entschied, dass es nicht generell an einer Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers fehle, sondern die vom Arbeitgeber geltend gemachte fehlende Beschäftigungsmöglichkeit lediglich durch die Organisation des Personaleinsatzes bedingt sei, weshalb sich bei einer anderen Personalplanung eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Betroffenen ergebe.