Allerdings dürfen derartige Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Das kann der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers durch eine Bestandsklausel bereits verdiente Arbeitsvergütung entzogen werden.
Das Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsgeld kann nach dem Arbeitsvertrag denselben Voraussetzungen wie das Entstehen des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub unterliegen, sodass derselbe arbeitsleistungsunabhängige Zweck gegeben ist und das Urlaubsgeld deshalb zum Urlaubsanspruch akzessorisch ist.