Demnach muss der Betriebsrat stets das Schutzbedürfnis eines Arbeitnehmers im Auge haben.
In dem entschiedenen Fall bewarb sich der Betroffene auf eine Führungsposition. Daraufhin erhob der Betriebsrat massiven Widerspruch und bemängelte die hinreichende Führungs- und Sozialkompetenz des Betroffenen. Das BAG entschied gegen den Betriebsrat.
Normen: BetrVG § 99 Abs. 2