In einem solchen Fall kann nämlich keine unmittelbare Benachteiligung vorliegen. Voraussetzung für eine Ungleichbehandlung ist eine objektiv vorliegende vergleichbare Situation zwischen den Bewerbern.
Das AGG soll die Bewerber in erster Linie vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen und nicht vor einer eventuellen unredlichen Gesinnung des Arbeitgebers.