Tun sie es doch, so verstoßen sie gegen ihre Verschwiegenheits- und Treuepflichten und machen sich schadensersatzpflichtig.
Eine andere Bewertung eines solchen Sachverhaltes kann sich nur ergeben, wenn ein strafbewehrtes Verhalten offengelegt wird oder ein Missstand der Öffentlichkeit angezeigt wird und das Verhalten des Personalvermittlers keinen Missbrauchscharakter aufweist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 16 U 175 13 vom 08.05.2015
Normen: AGG §§ 15 Abs. 2; BGB §§ 241, 254