Dabei ist unerheblich, wenn der Krematoriumsbetreiber kein Eigentum an dem Zahngold erlangt hat. In einem solchen Fall kann das Auftragsrecht auf die Herausgabeansprüche entsprechend angewendet werden, auch wenn die Mitarbeiter des Krematoriums nicht unentgeltlich tätig werden.
An dem Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Arbeitnehmer ändert sich auch nichts, wenn der Krematoriumsbetrieb im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, da der Erwerber in die Gläubiger- und Schuldnerposition des Veräußerers eintritt.
Normen: BGB §§ 195, 280 Abs. 1, 613a, 667, 958