Im öffentlichen Dienst kann bei Bezug einer Erwerbsrente das Ruhen des Arbeitsverhältnisses angeordnet werden.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 33 Abs.

3 TvöD-AT ist dabei verfassungskonform auszulegen. Die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TvöD-AT ist bei verfassungskonformer Auslegung der Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs des § 33 Abs. 3 TVöD-AT sowie aufgrund der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Ruhensanordnung durch höherrangiges, nicht tarifdispositives Gesetzesrecht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes hat bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung seine Weiterbeschäftigung rechtzeitig zu beantragen sowie andere enge Voraussetzungen zu erfüllen. Er kann sich nicht auf ein Weiterlaufen des Arbeitsverhältnisses beispielsweise aus konkludenter Weiterbeschäftigung berufen.Auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente kommt es nicht an.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 221 15 vom 17.03.2016
Normen: GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3, § 84 Abs. 1; TVöD - AT § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6, Abs. 3
[bns]