Vor der Einrichtung einer Betreuung ist in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen, dass zu der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen Stellung nimmt.
Das eingeholte Gutachten zur Betreuungsbedürftigkeit ist dem Betroffenen offenzulegen, mithin ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.
Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem Sachverständigen während der Anhörung begutachtet wird und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die der Richter dem Betroffenen anschließend erläutert.