Bei fehlender Anhörung im Betreuungsverfahren liegt ein Verfahrensfehler vor

Vor jeder Einrichtung einer Betreuung ist der Betroffene anzuhören.

Ihm ist ein erstelltes Sachverständigengutachten rechtzeitig zu überlassen, sodass er sich den Inhalt des Gutachtens vergegenwärtigen kann und angemessen dazu Stellung nehmen kann.

Ist dem Betroffenen ein Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor einem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll oder Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 244 20 vom 14.10.2020
[bns]