In dem daraufhin einzuleitendem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren wird in der Regel ein DNA Gutachten eingeholt, das die Vaterschaft des Anfechtenden klären soll. Die bloße Behauptung, nicht der Vater des Kindes zu sein, reicht jedoch nicht aus, um ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzuleiten. Der Anfechtende muss vielmehr konkrete Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken und die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen.
Auf eine heimliche DNA-Vaterschaftsanalyse kann ein solcher Anfangsverdacht aus Rechtsgründen jedoch nicht gestützt werden.