Erinnerung an einen früheren Zustand ist bei der Schmerzensgeldbemessung auch zu berücksichtigen

Schmerzensgeld wird grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bemessen, so dass Entscheidungen anderer Gerichte in anderen Fällen allenfalls Anhaltspunkte für die Ermittlung eines angemessenen Schmerzensgeldes bilden, keinesfalls jedoch Grundlage der Bemessung des Schmerzensgeldes sein können.



Bei der Schmerzensgeldbemessung ist auch die Erinnerung an einen früheren Zustand zu berücksichtigen, mag diese auch nur rudimentär sein.

In dem entschiedenen Fall brach sich eine 4½ Jährige bei einem Sturz den Arm, der daraufhin operativ behandelt werden musste. Bei der Narkotisierung der Patientin kam es zu einer Schaukelatmung infolge dessen bei der Klägerin ein Hirnödem und ein Tetraspastik aller vier Gliedmaßen und unterfällt der Pflegestufe III.

Der Klägerin wurden insgesamt 650.000 Euro Schmerzensgeld nebst einer monatlichen Rente von 650 Euro zugesprochen. Als maßgebliche Erwägung berücksichtigte das Gericht dabei auch, dass die Klägerin trotz ihrer Schwerbehinderung noch in der Lage war, Emotionen, wie Freude, Unwohlsein oder Angst zu äußern und auch nahestehende Personen erkennen konnte. Dabei konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin durchaus noch Erinnerungen an ihren früheren Zustand hat und ihr daher die Beschränkungen und ihre Ausweglosigkeit der jetzigen Situation bewusst sind.

 
Kammergericht, Urteil KG 20 U 157 10 vom 16.02.2012
Normen: BGB §§ 249, 253
[bns]