Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Patientin, die unter Kniebeschweden litt, mehrmals und über einen längeren Zeitraum hinweg durch einen leitenden Oberarzt operiert wurde. In der Zwischenzeit hatte die Patientin eine besondere persönliche Beziehung zu dem Operateur aufgebaut, weshalb sie den Arzt darum gebeten hatte, auch die Nachoperation persönlich vorzunehmen. Der Oberarzt versprach, den Eingriff nach Möglichkeit eigenhändig durchzuführen. Diese Absprache wurde jedoch in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert. Die Patientin wurde daraufhin von einem in der Ausbildung befindlichen Arzt operiert, der bei der Operation allerdings infolge einer Blutung den Peroneusnerv verletzte, was zu einer Fußhebeschwäche der Patientin führte.
Das OLG Köln sprach der Klägerin 30.000 Euro Schadensersatz mit der Begründung zu, dass die Klägerin im Aufklärungsgespräch über die Person des Operateurs hätte informiert werden müssen. Die Klägerin hatte mit ihren Äußerungen anderen Ärzten den Eingriff in ihre Gesundheit verboten. Zudem hätte das Klinikum dafür sorgen müssen, dass die Absprache zwischen der Patientin und dem Operateur dokumentiert wird, weshalb dem Klinikum ein Organisationsverschulden zu Last gelegt werden kann.