Unerheblich ist in einem solchen Fall, ob dem Arzt auch tatsächlich ein Kunstfehler unterlaufen ist. Denn wenn er die Operation allein zu dem Zweck durchführt seinen Gewinn zu erhöhen, macht er sich bei einer unterlassenen Aufklärung der Patientin über das Fehlen der medizinischen Notwendigkeit einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig. Unerheblich ist dabei, ob die nicht aufgeklärte Patientin ihre Einwilligung zu der Operation erteilt hat.
In einem so gelagerten Fall stellt die OP einen "tätlichen Angriff" im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar, welcher auch zu einer Entschädigung nach diesem Gesetz berechtigt.