Arzt muss auch mit unvernünftiger Bewertung leben

Selbst wenn subjektive Werturteile durch einen Arzt widerlegt werden können, handelt es sich bei einer Bewertung in einem Internetportal lediglich um eine zulässige Meinungsäußerung, weshalb ein Arzt nicht die Löschung der Bewertung verlangen kann.


In einem Online-Portal fühlte sich der Inhaber einer Arztpraxis ungerecht bewertet. Jedermann konnte zu verschiedenen Einzelkriterien Noten von 1-6 (sehr gut bis ungenügend) vergeben, wobei der betroffene Arzt mit einer Gesamtbewertung von 5,8 ein äußerst negatives Ergebnis erzielte. Unter anderem war die Barrierefreiheit der Praxis mit einer 6 bewertet worden, obwohl der Arzt vor Gericht auf die Erreichbarkeit der Praxis mittels Fahrstuhl, den automatischen Türöffner und die Lage der Räumlichkeiten auf einer Ebene hinwies. Vor Gericht blieben diese Gegenargumente jedoch ungehört.

Dem Urteil zufolge handelt es sich bei den Bewertungen nicht um eine unzulässige Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr um ein zulässiges und von der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Bewertung einzelner Kriterien als ''unvernünftig'' einzustufen ist, weshalb der Arzt keinen Anspruch auf Löschung der Benotung hat.
 
Landgericht München, Urteil LG M 25 O 16238 13 vom 15.01.2014
Normen: §§ 823 I, 1004 BGB
[bns]