Entgegen dieser gerichtlichen Entscheidung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die freiberuflich in mehreren Schulen und Kindergärten tätige Musiklehrerin, welche die notwendigen Fahrten mit ihrem Privatwagen absolvierte, nur die Entfernungspauschale steuerlich in Abzug bringen dürfte. Die Lehrerin wollte hingegen die tatsächlich gefahrenen Kilometer steuerlich berücksichtigt wissen.
Seine Entscheidung begründend führte der Bundesfinanzhof aus, dass die Entfernungspauschale nur bei einer Betriebsstätte anzusetzen sei. Vorliegend waren die einzelnen Schulen und Kindergärten aber als jeweils einzelne Betriebsstätten zu werten, ohne dass einem einzelnen dieser Orte eine zentrale Rolle zugemessen werden konnte. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt aber der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer, der zwischen ständig wechselnden Einsatzorten pendeln muss, die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten steuerlich geltend machen kann. Dementsprechend durfte die Musiklehrerin die tatsächlich angefallenen Kosten steuerlich in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.