Änderungen für Privatpersonen und Familien

Der Jahreswechsel bringt für Privatleute höhere Freibeträge, den Abbau der kalten Progression und mehr Kontrolle der Steuerzahler über die Steueridentifikationsnummer.

Schon 2015 sind das steuerfreie Existenzminimum und verschiedene Freibeträge für Familien erhöht worden. Zusammen mit einer Änderung im Steuertarif zum Ausgleich der kalten Progression werden einige der Freibeträge zum 1. Januar 2016 erneut erhöht. Außerdem wird die Angabe der Steueridentifikationsnummer für den Kindergeldbezug und den Unterhaltsabzug verpflichtend.

Kalte Progression: Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48 % verschoben.

Grundfreibetrag: Nach der Erhöhung in 2015 steigt der Grundfreibetrag zum 1. Januar 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro.

Kinderfreibetrag: Auch der Kinderfreibetrag steigt zum Jahreswechsel, und zwar um 96 Euro auf dann 7.248 Euro.

Kindergeld: Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrags steigt auch das Kindergeld um 2 Euro je Kind und Monat. Das monatliche Kindergeld beträgt damit 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Außerdem ist ab dem 1. Januar 2016 für den Bezug von Kindergeld die Angabe der Steueridentifikationsnummern von Eltern und Kindern gesetzlich vorgeschrieben. Damit sollen ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert werden. Die Familienkassen sind verpflichtet, am Kontrollverfahren teilzunehmen, werden es aber nicht beanstanden, wenn die Angaben im Lauf des Jahres 2016 nachgereicht werden. Nur bei Neuanträgen müssen die Angaben sofort auf dem Antragsformular gemacht werden.

Kinderzuschlag: Anders als die anderen Freibeträge und Familienleistungen wird der Kinderzuschlag erst zum 1. Juli 2016 erhöht, und zwar um monatlich 20 Euro auf 160 Euro. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag, bis zu dem Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt werden, wird für 2016 auf 8.652 Euro erhöht.

Unterhalt: Als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs muss der Steuerzahler ab 2016 die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in seiner Steuererklärung angeben. Weigert sich der Unterhaltsempfänger, seine Identifikationsnummer herauszugeben, darf die Nummer beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

Steuerfreie Zuschüsse: Ab 2016 müssen öffentliche Stellen, die steuerfreie Zuschüsse oder Beitragserstattungen zur Kranken- und Pflegeversicherung gewähren, dies elektronisch an die Finanzverwaltung melden.

 
[mmk]