Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof eine Teilselbstanzeige nicht mehr für ausreichend, da somit die Steuerehrlichkeit des Betroffenen gerade nicht wieder hergestellt würde. Denn gerade diesem Zweck der strafbefreienden Selbstanzeige komme immer stärkere Bedeutung zu, da ihr anderer Zweck, die Sicherung des Steueraufkommens, im Angesicht immer besser werdender Ermittlungsmöglichkeiten und einer Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit kontinuierlich an Gewicht verliert.