Schadensersatzähnlichen Charakter haben auch Aufwendungen, die dem Geschäftsführer dadurch entstehen, weil er infolge einer gesetzlichen Verpflichtung zum Eingreifen verpflichtet ist.
In dem entschiedenen Fall blieb ein litauischer Lkw auf einer Autobahn in Höhe einer Ausfahrt infolge eines Defekts der Kraftstoffzufuhr liegen. Der Sattelzug stand auf dem Verzögerungsstreifen der Autobahn und ragte teilweise in die rechte Fahrbahn hinein. Die Bundesrepublik Deutschland verlangte Ersatz ihrer Aufwendungen, die ihr für die Absicherung des Lkw entstanden sind.
Der BGH entschied, dass die Versicherungsbedingungen der Versicherer so auszulegen sind, dass der Haftpflichtschutz gegen jede Inanspruchnahme schützt und daher auch Aufwendungen unter den Versicherungsschutz fallen, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben.
Dabei macht es keinen Unterscheid, ob es sich um unfreiwillige Vermögensopfer oder freiwillige Vermögensopfer handelt, zu denen der Geschäftsführer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gezwungen ist. Der Geschäftsführer opfert sich insoweit auf. Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtssprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung verstehen kann.
Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wrd nicht durch vorrangige öffentlich-rechtliche Ansprüche verdrängt.
Normen: BGB §§ 683 S. 1, 670, 823 I; AKB § 10 Nr. 1; VVG § 115 I 1 Nr. 1; AuslPflVG § 6 I