01.06.2010

Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

 

Eine Selbstanzeige hat nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn der Steuerhinterzieher zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt. Um dies zu erreichen, muss er hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen. Veröffentlicht er nur einen Teil seiner Auslandskonten, kann er keine Straffreiheit erlangen.

Eine Entdeckung der Tat, die ebenfalls der Strafbefreiung entgegensteht, ist bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahe liegt.

 

BGH Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09

Der BGH führt in den Gründen seiner Entscheidung aus, dass einerseits mit der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO und der bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erzielenden Straffreiheit den Finanzbehörden bisher nicht bekannte Steuerquellen erschlossen werden sollen. Darüber hinaus soll jedoch auch, so der BGH, die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit honoriert werden. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist nach der Ansicht des BGH dann gegeben, "wenn der Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben - mithin "reinen Tisch" macht". Strafbefreiung soll erst dann eintreten, wenn die Angaben des Steuerschuldners insgesamt richtig sind.

Gemäß § 371 Abs. 2 AO tritt jedoch auch dann eine Straffreiheit nicht mehr ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 371 Abs. 1 AO ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Diese sogenannte Sperrwirkung soll nach der Entscheidung des BGH nicht mehr auf solche Taten beschränkt werden, die bereits Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind. Weil es sich bei § 371 AO um eine Ausnahmevorschrift handelt, sei diese vielmehr restriktiv auszulegen. Es soll daher ausreichen, wenn nach kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahe liegt. Es soll genügen, dass konkrete Anhaltspunkte für die Tat als solche bekannt sind. Auch an das Merkmal des Kennenmüssen der Tatentdeckung dürften nach der Entscheidung des BGH keine hohen Anforderungen mehr gestellt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn einigermaßen wahrscheinlich ist, das die Tat entdeckt ist. Bereits in einer solchen Situation muss der Steuersünder mit seiner Tatentdeckung rechnen. Auch dann ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät.

Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige deutlich verschärft worden. Damit ist der BGH der Politik zuvorgekommen. Mit einem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 19. Mai 2010 soll ebenfalls eine Verschärfung der Regelung der Selbstanzeige erreicht werden.