Ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Preisangabeverordnung liegt vor, wenn Zusatzkosten für einen angebotenen Artikel nicht in räumlicher Nähe zu dessen Preis angeführt sind.
Wenn eine Webseite den Eindruck erweckt, dass ihre Inhalte kostenlos sind, kann eine in den AGB vorgesehene Zahlungspflicht überraschend und damit unwirksam sein.
Das jedermann zustehende Einsichtsrecht in das Handelsregister umfasst neben dem Registereintrag auch die übrigen zum Handelsregister eingereichten Unterlagen.
Die von der Bundesregierung vor fünf Jahren herausgegebene amtliche Widerrufsbelehrung könnte fehlerhaft sein, womit viele Kaufverträge auch jetzt noch widerrufbar wären.